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   BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84   

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https://dejure.org/1984,11447
BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84 (https://dejure.org/1984,11447)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1984 - 2 StR 359/84 (https://dejure.org/1984,11447)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84 (https://dejure.org/1984,11447)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen - Annahme eines minder schweren Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern - Vorliegen von besonderen Umständen, durch das ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f; BGH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f; BGH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84).
  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Auszug aus BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84
    gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495; BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - 2 StR 525/83).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f; BGH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84).
  • BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84

    Anfechtung des Strafausspruchs - Vorliegen eines groben Missverhältnisses

    Auszug aus BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f; BGH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84).
  • BGH, 06.10.1982 - 2 StR 485/82

    Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung - Vorliegen von Umständen mit

    Auszug aus BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84
    Darüberhinaus geben die Urteilsgründe nicht zu erkennen, ob sich der Tatrichter bewußt war, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung "besonderer Umstände" erlangen können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82).
  • BGH, 06.09.1985 - 3 StR 185/85

    Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - Anforderungen

    Ihre Ausführungen stehen nicht mehr in Einklang mit der Auslegung, die § 56 Abs. 2 StGB in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84; Beschlüsse vom 24. September 1984 - 3 StR 384/84 - und vom 27. November 1984 - 4 StR 694/84).
  • BGH, 06.02.1985 - 3 StR 6/85

    Versagung der Strafaussetzung wegen ausschließlich durchschnittlicher

    Dieser Maßstab entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84; Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 552/84 - und vom 27. November 1984 - 4 StR 694/84).

    Darüber hinaus geht aus den Urteilsgründen nicht hervor, der Tatrichter sei sich der Möglichkeit bewußt gewesen, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung "besonderer Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84).

  • BGH, 18.10.1985 - 2 StR 566/85

    Misshandlung eines Verkäufers in einer reisenden Verkäufergruppe - Frage des

    Wegen der dabei anzuwendenden Grundsätze weist der Senat den neuen Tatrichter auf die Entscheidungen BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84 - hin.
  • BGH, 13.11.1985 - 2 StR 451/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f.; 24, 132 ff.; 29, 319 f.; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84 - BGH, Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR 359/84 -).
  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 547/85

    Vorliegen eines minder schweren Fall des Raubes

    Diese ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar; denn das Revisionsgericht darf nicht das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen (BGH, Urteil vom 19. September 1984 - 2 StR 359/84).
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